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Stand 01.02.2021
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1. Allgemeines


Diese allgemeinen Verkaufs-, Zahlungs-, Service- und Lieferbedingungen ("Bedingungen") gelten für alle Geschäfte, die StromBerg GmbH ("StromBerg") mit einem Kunden ("Kunde") abschließt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

2. Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt ausschließlich entweder mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung durch StromBerg beim Kunden oder durch tatsächliche Ausführung des Vertrages durch StromBerg zustande.Eine automatisierte Bestätigung des Eingangs der Bestellung bei StromBerg ist lediglich eine unverbindliche Information des Kunden und stellt keine rechtsgeschäftliche Erklärung von StromBerg dar

2.2 Der Vertrags- und Leistungsgegenstand richtet sich ausschließlich nach der auf der Website von StromBerg veröffentlichten Produktbeschreibung im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden, wobei sich StromBerg die Berichtigung offenkundiger Irrtümer sowie von Tipp- und Rechenfehlern ausdrücklich vorbehält.

3. Verkaufspreise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche Preise richten sich nach der auf der Website von StromBerg unter http://www.stromberg.gmbh/preisliste veröffentlichten Preisliste im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden, wobei sich StromBerg die Berichtigung offenkundiger Irrtümer, Tipp- und Rechenfehler ausdrücklich vorbehält. Die Preise verstehen sich als freibleibende Nettopreise und gelten ab Lager Schwanenstadt, zuzüglich Umsatzsteuer&

3.2 StromBerg tätigt keine Barverkäufe.

3.3 Ist Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet. Die Zustellkosten verstehen sich exklusive Abladen und Vertragen.

3.4 Sämtliche Forderungen von StromBerg gegenüber dem Kunden sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Fakturendatum. StromBerg ist berechtigt, bei Auftragsannahme eine Anzahlung zu verlangen. StromBerg ist bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden jederzeit berechtigt, Sicherstellung zu verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Erlag einer Sicherstellung nicht rechtzeitig nach, ist StromBerg zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.5 Für Forderungen von StromBerg gegenüber dem Kunden gilt ein Zinssatz iHv 12 % p.a. ab Fälligkeit als vereinbart. Der Kunde hat StromBerg im Fall des Zahlungsverzuges sämtliche mit der Eintreibung der Forderungen, mit welchen der Kunde in Verzug geraten ist, verbundene Kosten zu ersetzen.

3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Verbindlichkeiten mit allfälligen Forderungen; gegenüber StromBerg aus welchem Rechtsgrund immer aufzurechnen oder sonst; Zahlungen zurückzubehalten. Jedwedes Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber StromBerg wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.7 StromBerg ist in der Wahl der akzeptierten Zahlungsmittel frei. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall werden insbesondere Schecks und Wechsel nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

4. Lieferzeit

4.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall verstehen sich Angaben von StromBerg über eine Lieferfrist oder einen Liefertermin ausschließlich als unverbindliche Information. StromBerg bemüht sich nach besten Möglichkeiten um Einhaltung der angegebenen, unverbindlichen Lieferfristen.

4.2 Soweit im Einzelfall eine verbindliche Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde, übernimmt StromBerg keine Haftung für jede Abweichung von der vereinbarten Lieferfrist oder dem vereinbarten Liefertermin, die auf unausweichliche oder unvorhersehbare Umstände (insbesondere höhere Gewalt, kriegerische oder vergleichbare Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel, ferner Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie von Arbeitskonflikte) oder der Sphäre des Kunden oder von Dritten (zB Lieferanten)zurückzuführen ist. Für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Sphäre von StromBerg zuzurechnen sind, haftet StromBerg ausschließlich für Vorsatz und krass-grobe Fahrlässigkeit.

5. Verpackung, Gefahrtragung, Versand, Annahmeverzug

5.1 Die Waren werden handelsüblich verpackt geliefert. Kosten einer allenfalls erforderlichen zusätzlichen Verpackung hat der Kunde zu tragen. Die Verpackungen sind gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) vorlizensiert.

5.2 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt. Versandart, Versandweg, Spedition und/oder Frachtführer werden von StromBerg nach freiem Ermessen festgelegt.

5.3 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht im Fall des Versands mit Übergabe (Verladung) auf den Spediteur bzw Frachtführer, im Fall der Abholung mit Bereitstellung der Lieferung auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Gefahrenübergang.

5.4 Im Fall des Annahmeverzugs wird dem Kunden ein Betrag iHv EUR 70,00 zzgl USt pro Tag für die Lagerhaltung verrechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von StromBerg aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von StromBerg. Bei Be- und Weiterbearbeitung der sich imVorbehaltseigentum von StromBerg stehenden Güter erwirbt StromBerg unentgeltlich Eigentum an der neuen Sache. Bei Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware tritt der Kunde schon jetzt ein (Mit-)Eigentumsrecht am vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand im Verhältnis zum Fakturenwert der Rechnungen an StromBerg ab und verwahrt den Gegenstand mit unternehmerischer Sorgfalt für StromBerg. Sicherungsübereignungen und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet. Bei pfändungsweisem oder sonstigem Zugriff auch auf abgetretene Forderungen hat der Kunde das Eigentumsrecht von StromBerg darzulegen, StromBerg unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kosten etwaiger Interventionen zu tragen.

6.2 Der Kunde ist dementgegen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu veräußern und daraus entstehende Forderungen einzuziehen. Zur Sicherung aller StromBerg zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde StromBerg bereits jetzt alle Forderungen samt Nebenrechten aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ab. Steht die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung oder Verwendung nach Punkt 6.1 3. Satz lediglich im Miteigentum von StromBerg, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware. Bei Weiterveräußerung gegen Barzahlung hat der Kunde den so erhaltenen Geldbetrag abgesondert von seinem eigenen Geld für StromBerg zu verwahren.

6.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder drohender Gefährdung des Vorbehaltseigentums von StromBerg oder einer Forderung von StromBerg ist der Kunde auf Verlangen von StromBerg zur unverzüglichen Herausgabe des Vorbehaltseigentums verpflichtet. StromBerg ist berechtigt, die Vorbehaltsware ohne gerichtliche Genehmigung in Besitz zu nehmen und weitere Lieferungen von Kassazahlung abhängig zu machen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware ist kein Rücktritt vom Vertrag. StromBerg ist diesfalls berechtigt, die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern und die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. Ein Widerruf verpflichtet den Kunde, StromBerg unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung bekanntzugeben und alle zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte unter Zugänglichmachung der bezughabenden Unterlagen zu erteilen. StromBerg ist berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherungen den Fakturenwert der von StromBerg dem Kunden gelegten Rechnungen um mehr als 20%, kann der Kunde die Freigabe übersteigender Sicherungen verlangen.

7. Montagearbeiten

7.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass StromBerg Vertragsanbote und Verträge über beim Kunden durchzuführende Montagearbeiten grundsätzlich aufgrund der Angaben des Kunden berechnet und erstellt. StromBerg behält sich vor, eigene detaillierte technische Prüfungen vorzunehmen und gegebenenfalls, sollten die Ergebnisse einer solchen technischen Prüfung Änderungen am Anbot bzw am Vertrag erfordern, einseitig solche erforderlichen Änderungen vorzunehmen, das Anbot einseitig zurückzuziehen bzw vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus jedwede Ansprüche entstehen.

7.2 Das Anbot über die Durchführung von Montagearbeiten deckt ausschließlich jene Arbeitsleistungen ab, die für StromBerg im Zeitpunkt der Anbotslegung aufgrund der Angaben des Kunden vorhersehbar waren. Zusätzliche oder abweichende Arbeitsleistungen, die insbesondere auf einer zusätzlichen und nachträglichen Weisung des Kunden beruhen, oder die sonst für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, aber erst nach Vertragsabschluss für StromBerg erkennbar werden, werden nach Regiestunden abgerechnet. Falls kein gesonderter Stundensatz vereinbart wurde, gelten branchenübliche Stundensätze als vereinbart.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1 Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung unbeschränkt. Für alle anderen Kunden gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, beginnend mit dem Datum des Versands der Ware an den Kunden (Datum des Lieferscheins). Die auf im Rahmen der Produktbeschreibung auf der von StromBerg betriebenen Website angegebenen Größen und Gewichte sind als unverbindliche Richtwerte und insbesondere nicht als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Für die Ausführung aller StromBerg Produkte gelten die „Allgemeinen technischen Hinweise“ im jeweiligen Handbuch. StromBerg haftet nicht für eine bestimmte Eignung oder einen bestimmten Verwendungszweck der bestellten Waren oder Leistungen; der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. Wird eine Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, 3/5 Zeichnungen, Modellen etc, welche zu diesem Zweck vom Kunden bereitgestellt wurden, angefertigt, gewährleistet StromBerg ausschließlich die auftragsgemäße Ausführung des Werks.

8.3 Mängel sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Eine Verletzung der Rügepflicht führt zum Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche des Kunden. Jegliche Ersatzpflicht von StromBerg ist mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ist ausgeschlossen.

8.4 StromBerg ist im Gewährleistungsfall berechtigt, nach einer Wahl entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu ersetzen oder an Ort und Stelle zu verbessern oder auf Kosten des Kunden zwecks Nachbesserung an StromBerg übersenden zu lassen oder als Preisminderung Gutschriften zu erteilen. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung ist ausgeschlossen. StromBerg haftet nicht für Kosten im Zusammenhang mit Rücksendung, Ein-, Aus- oder Umbau der zurückzusendenden Ware oder sonstige Kosten oder Aufwendungen, die dem Kunden aufgrund der Rücksendung der Ware entstehen, unabhängig davon, aus welchem Grund die Rücksendung erfolgt.

8.5 Jede Haftung von StromBerg für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; StromBerg haftet ausschließlich für krass-grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Jede Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

9. Rücktritt vom Vertrag, Retoursendungen

9.1 Warenretouren (Lagerware) werden innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferdatum unter Beachtung nachstehender Bedingungen akzeptiert:

9.2 Die Ware muss originalverpackt und sich in einem Zustand befinden, dass sie jederzeit an Dritte weiterverkauft werden kann. Die zu retournierenden Waren müssen dem Sachbearbeiter telefonisch oder schriftlich avisiert werden. Nach Freigabe und Zustimmung durch StromBerg, kann die Ware mit dem Retourwarenbegleitschein an das zuständige Lager DAP Schwanenstadt (Incoterms 2010) gesendet werden.

9.3 Für die entstandenen Manipulationsaufwendungen wird eine Gebühr von 20% des Listenpreises in Abzug gebracht.

9.4 Unverpackte Waren oder Waren mit Gebrauchsspuren können nicht zurückgenommen werden. Alle elektrischen und elektronischen Betriebsmittel (z.B. Kühlgeräte, Heizungen, Leuchten) sind von einer Rücknahme generell ausgeschlossen.

10. Zusendung von Informations- und Werbematerial

10.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 von StromBerg zu Zwecken der Vertragserfüllung auch automationsunterstützt verwendet werden.

10.2 Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass StromBerg zu Werbe- und Informationszwecken über das gegenwärtige und zukünftige Produkt- und Dienstleistungsangebot von StromBerg, Messen und Veranstaltungen (vgl Punkt 10.3) berechtigt ist, personenbezogene Daten des Kunden im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch automationsunterstützt zu verwenden (insbesondere zu speichern, zu sammeln und auszuwerten).

10.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er von StromBerg zu Produkten, Dienstleistungen, Messen und Veranstaltungen Informationsmaterial oder Informationsnachrichten per E-Mail, Post, Fax oder Anruf erhält.

10.4 Der Kunde kann seine Zustimmungen gemäß Punkt 10.2 und Punkt 10.3 jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

11. Gerichtsstand

Anwendbares Recht Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wels vereinbart. Erfüllungsort ist Wels. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es wird dann eine der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung vereinbart.

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